0

Betriebsübergabe leicht gemacht

Praxistipps für das Handwerk, de-Fachwissen

Erschienen am 23.03.2012, Auflage: 1/2012
39,80 €
(inkl. MwSt.)

Nicht lieferbar

In den Warenkorb
Bibliografische Daten
ISBN/EAN: 9783810103192
Sprache: Deutsch
Umfang: 232 S.
Format (T/L/B): 1.5 x 21 x 14.8 cm
Einband: kartoniertes Buch

Beschreibung

Jedes Jahr werden in Deutschland 70.000 Unternehmen entweder auf einen Nachfolger übertragen oder geschlossen. Bei der Unternehmensnachfolge gibt es nur eine einzige Chance. Das vorliegende Buch soll helfen, diese einzige Chance zu nutzen, sich mental, inhaltlich, juristisch und organisatorisch auf die Unternehmensnachfolge vorzubereiten. Dabei wird dieses Thema nicht nur für den Unternehmer, der sein Lebenswerk übergibt, beleuchtet, sondern es sind eine Fülle an Informationen enthalten, die demjenigen helfen, der sich entschieden hat, den Schritt in die Selbstständigkeit zu wagen und einen Betrieb zu übernehmen. Viele Beispiele stammen aus dem Elektrohandwerk, sind aber eins-zu-eins in die Praxis anderer Branchen zu übertragen. Das Buch enthält zahlreiche Vorlagen und Checklisten, die dem Leser helfen, in der Praxis die richtigen Entscheidungen zu treffen. Behandelt werden u.a. die Themen; Vorbereitung auf die Übergabe für den Unternehmer und das Unternehmen, der Wert eines Unternehmens, Suche nach dem richtigen Nachfolger und dessen Vorbereitung, Formen der Übergabe, Strategie für Bankgespräche und Finanzierung des Vorhabens, Einkommenssteuer und Erbschaftssteuer für den Übergeber, Kommunikation der Übergabe nach Innen und Außen, rechtliche Aspekte wie Haftungsübergang und arbeitsrechtliche Aspekte sowie viele weitere Denkanstöße und Hinweise Als wertvoller Zusatznutzen stehen alle im Buch enthaltenen Checklisten online zum Download bereit.

Autorenportrait

Ulrich C. Heckner ist seit 1977 als Unternehmensberater tätig. Seit 1979 führt er eine eigene Unternehmensberatung. Sein derzeitiger Einsatzbereich sind Management- und Strategieberatungen, ERFA-Gruppen, Coaching von Führungskräften, Seminare, Mitarbeiter-Workshops, Entwicklung von Strategiekonzepten zur Kundenbindung von Industrieunternehmen und mittelständischen Herstellungsunternehmen für die Zielgruppe Handwerk. Außerdem begleitet er seit längerem Firmen bei der Unternehmensnachfolge. Er hat bereits zahlreiche Fachpublikationen im Bereich Handwerk veröffentlicht.

Leseprobe

6 Rechtliche Aspekte 6.1 Haftungsübergang Ein alter Grundsatz im deutschen Recht lautet, dass beim Verkauf einer Immobilie die Mietverträge, genauso wie sie mit dem Verkäufer abgeschlossen sind, weiter gelten. Gleiches gilt für den Kauf eines Unternehmens oder die Übergabe wesentlicher Vermögensgegenstände des Unternehmens. Der Verkäufer muss in sämtliche Verträge (Mietverträge, Leasingverträge, Versicherungsverträge und Arbeitsverträge) eintreten. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (Quelle: www.dejure.org) können die entsprechenden Bestimmungen eingesehen werden. 6.2 Kaufvertrag Um dieses Risiko der Vertragsübernahme zu begrenzen, könnte es hilfreich sein, nicht das Gesamtunternehmen, sondern nur das Anlage- und Umlaufvermögen zu übernehmen. Bei den Verträgen ist unmittelbar darauf zu achten, ob diese von der Person des Gesellschafters oder von Beauftragten der Gesellschaft abgeschlossen wurden. Insbesondere muss im Kaufvertrag definiert werden, welche Vermögensgegenstände, die auf Miet- oder Leasingbasis vom Altunternehmen angeschafft wurden, auf den neuen Übernehmer übergehen. Eine detaillierte Auflistung der Risiken aus den Verträgen sind der Due- DiligenceCheckliste im Kapitel 2.3 zu entnehmen. 6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte Im Bürgerlichen Gesetzbuch (Quelle: www.dejure.org) steht: §613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang (1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird. (2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht. (3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt. (4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt. (5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über: 1. Den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, 2. Den Grund für den Übergang, 3. Die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und 4. Die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen. (6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden. 138 6 Rechtliche Aspekte Zu beachten ist hier besonders die Unterrichtungspflicht nach § 613a, Abs. 5. Aus diesem Grund muss in den Verträgen mit dem Verkäufer klar aufgelistet sein, welche Verträge, Leasing, Miete usw. im Unternehmen vorhanden sind. Dem Verkäufer empfehlen wir dringend zu prüfen, welche Risiken und finanziellen Verpflichtungen sich aus diesen bestehenden Verträgen ergeben und diese dem Käufer gegenüber offen zu kommunizieren. Verkäufer und Käufer müssen darauf achten, alle vom Verkäufer geschlossenen Verträge aufzuführen und in ihrem Kaufvertrag einzelnen auflisten, ob der Verkäufer die Verträge kündigt und welche Verträge vom Käufer übernommen werden. Der Verkäufer eines Unternehmens wird damit argumentieren, dass die langjährige Belegschaft des Unternehmens ein Vorteil für den Käufer darstellt, da durch die Mitarbeiter langjährige Kundenbeziehungen mit übernommen werden können. Der Käufer eines Unternehmens wird argumentieren, dass ihm durch die Übernahme der bestehenden Arbeitsverträge überproportional hohe Kosten für Mitarbeiter entstehen, die möglicherweise in ihrer Produktivität und ihren Wissensstand nicht auf der Höhe der Zeit sind. Wird das Unternehmen innerhalb der Familie oder an Mitarbeiter übergeben, dann weiß der Käufer, die Mitarbeiter sehr wohl einzuschätzen und er weiß auch, worauf er sich einlässt. Für einen externen Übernehmer kann die Übernahme aller Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag zu einer hohen Belastung führen. Sollte der Käufer eines Unternehmens im Laufe der Zeit merken, dass er mit einigen langjährigen Mitarbeitern nicht mehr zurecht kommt, so muss er sich darüber bewusst sein, dass er im Falle einer Kündigung möglicherweise Abfindungen zahlen muss, um langwierige Streitigkeiten zu vermeiden. Ausbildungsverträge Der Käufer des Betriebes muss die handwerksrechtlichen Voraussetzungen (Meisterprüfung oder Ausnahmegenehmigung) erfüllen, um die Lehrlinge weiter ausbilden zu können. Keine Weiterbeschäftigung von Mitarbeitern gewollt Was tun wenn der Käufer/Übernehmer eines Betriebes bestimmte Mitarbeiter nicht weiter beschäftigen möchte?